|
Kurzgeschichten16./17.Jahrh.
Was man beim Feiern zu beachten hatte
1604-1653
Streit wegen des Kloster Escherder Landes im Lütjen Gestorfer Felde
1665
Saufgelage und eine Schlägerei auf dem Gutshofe des Georg v.Ilten
1668
Gograf Heinemann musste Luder ins Jeinser Holz bringen lassen
29.12.1681
Streit wegen einer gerissenen Gans
1683
Der Lehmkuhlenstreit
1683
Streit wegen der ein Schwein reißenden Hunde zwischen Vogt Jürgen Kaiser und dem Stadtschreiber Jobst Wecke
Mühlenmahlzwangprozeß - Wwe. v. Staffhorst wollte sich einem Mahlzwang in der Kalenberger Mühle nicht unterwerfen
8.10.1684
Der Wasser-Pump-Prozeß
1686
Pastor Lüdemann wuße nicht, ob ihm vom Kirchenland das Weinkaufgeld zustand
1686
Gestorfer Pfarrkötner wollten den Weinkauf an den neuen Pastor nicht bezahlen
1697
Raubüberfall vorm Horn in der Lütjen Gestorfer Flur
| | Tagesgeschehnisse: 1600-1609
1610-1619
1620-1629
1630-1639
1640-1649
1650-1659
1684Mühlenmahlzwangprozeß - Wwe. v. Staffhorst wollte sich einem Mahlzwang in der Kalenberger Mühle nicht unterwerfenEs war in einer Nacht vom Sonnabend zum Sonntag.
Auf der Heerstraße Gestorf - Völksen - Springe, zwischen dem Limberg und Gestorf fuhr ein
Zweispännerwagen der Wwe.v.Staffhorst.
Der Fuhrmann war mit einem Wagen, beladen mit Futtergetreide, in der Hallermühle bei Mittelrode gewesen
und hatte das Getreide zu Schrot mahlen lassen.
Es war an diesem Tage spät geworden, weil viele Leute zum Mahlen ihres Korns in der Mühle gewesen waren.
Die sogenannten Puckelträger, Häuslinge und im Dienst stehende Personen, kamen zumeist an den
Wochenenden oder des Sonntags, um ihr Getreide zu Schrot für ihr Vieh mahlen zu lassen, weil sie an den
Arbeitsstagen hierfür keine Zeit hatten.
Die adeligen Höfe zu Gestorf hatten die freie Mühlenwahl, die Inhaber der Gestorfer Reihestellen mussten
dagegen in der sogenannten Zwangsmühle zu Kalenberg, die der Amtmann Schulze gepachtet hatte, mahlen lassen.
Der Wwe.v.Staffhorst ihren Hof Nr.112, der vormals zu den Reihestellen gehörte, hatte der
Gograf Curdt Curdts vor 40 Jahren von verschiedenen Abgaben und Diensten befreien und als Freihof einstufen lassen.
Wegen der Freiheiten des Hofes lag die Wwe.v.Staffhorst mit dem Amtmann und den Dorfeinwohnern im Streit.
Der Amtmann gestand ihr die freie Mühlenwahl nicht zu, sie lehnte den Mahlzwang
in der Kalenberger Mühle für ihren Freihof ab.
Die Wwe.v.Staffhorst hatte mehr Missgönner als Freunde in Gestorf.
Vielleicht hatte der v.Staffhorstsche Fuhrmann deshalb auch vorgezogen, des Nachts von der Hallermühle
zum Hof in Gestorf zurückzufahren.
Die Vertrauten des Amtmannes und der Vogt Jürgen Kaiser Nr.75 hatten Nachricht von der Mühlenfahrt
des Fuhrmanns der Wwe.v.Staffhorst bekommen.
Es regnete.
Der Wagen mit dem gemahlenen Korn wurde unweit vor Gestorf auf der Straße nach Völksen gestoppt,
Pferde und Wagen gepfändet und in den Pfandstall des Vogts Jürgen Kaiser gebracht.
Hier sollten Pferde und Wagen solange bleiben, bis die Wwe.v.Staffhorst das Pfandgeld und die
Pfändungsunkosten bezahlte.
Die Wwe.v.Staffhorst beschwerte sich mit dem Hinweis auf die Freiheit ihres Hofes bei der fürstlichen Kanzlei
in Hannover.
Man habe ihre Pferde, Wagen und Schrot im Regen stehen lassen, 9 Tage behalten und ihr Strafgelder abgepresst.
Das Schrot sei verdorben, infolge der ihr fehlenden Pferde beim Ackerbau sei von 6 Feldstücken die
Ernte ausgefallen und ihr dadurch ein großer unwiederbringlicher Schaden entstanden.
In einer schriftlichen Stellungnahme erklärte der Amtmann Schulze, dass die Wwe.v.Staffhorst wie
alle Gestorfer Reihestellen ihr Korn in der Kalenberger Mühle mahlen lassen müsse.
Die Pfändung sei zu recht geschehen, da man einen gefassten stehlenden Dieb ja auch nicht weiter stehlen lasse.
Ferner habe der Fuhrmann die Sonntagsnacht nicht entheiligen dürfen.
Unwahr sei, dass die Wwe.v.Staffhorst nicht nach 9 Tagen, sondern nach der Zahlung der geforderten
1 Tlr. 27 gr. Mühlenbrüche (= Strafe) und des 6 gr. betragenden Pfandgeldes schon nach
3 bis 4 Tagen ihre 2 alten Pferde und ihr wohlverwahrtes und nicht verdorbenes Schrot zurückerhalten habe.
Die Wwe.v.Staffhorst sei auch nicht erpresst worden, da er (der Amtmann Schulze) und seine Leute nur nach
der Landesordnung gehandelt hätten.
(Quelle: N.St.A. Hann. 74 Calenberg B I 3 g Nr.6)
| |