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Kurzgeschichten

Was man beim Feiern zu beachten hatte

1604-1653
Streit wegen des Kloster Escherder Landes im Lütjen Gestorfer Felde

1665
Saufgelage und eine Schlägerei auf dem Gutshofe des Georg v.Ilten

1668
Gograf Heinemann musste Luder ins Jeinser Holz bringen lassen

29.12.1681
Streit wegen einer gerissenen Gans

1683
Der Lehmkuhlenstreit

1683
Streit wegen der ein Schwein reißenden Hunde zwischen Vogt Jürgen Kaiser und dem Stadtschreiber Jobst Wecke

1684
Mühlenmahlzwangprozeß - Wwe. v. Staffhorst wollte sich einem Mahlzwang in der Kalenberger Mühle nicht unterwerfen

8.10.1684
Der Wasser-Pump-Prozeß

1686
Pastor Lüdemann wuße nicht, ob ihm vom Kirchenland das Weinkaufgeld zustand

1686
Gestorfer Pfarrkötner wollten den Weinkauf an den neuen Pastor nicht bezahlen

1697
Raubüberfall vorm Horn in der Lütjen Gestorfer Flur

Tagesgeschehnisse:   1600-1609     1610-1619     1620-1629     1630-1639     1640-1649     1650-1659  
16./17.Jahrh.

Was man beim Feiern zu beachten hatte

  1. Es sind höchstens 2 Tage Hochzeit zu halten. Bei der Überschreitung dieser Zeit wird der Wirt für jeden Gast und auch jeder Gast gesondert gestrafet werden.
  2. Für die Hochzeitsfeier eines Vollmeiers sind 15 Tonnen Broyhan, eines Halbmeiers 10 Tonnen, eines Vollkötners 6 Tonnen und eines Halbköttners oder Beibauers 3 Tonnen Broyhan oder Bier gestattet. Es steht jedem frei, weniger zu nehmen.
  3. Es ist nur zweimal anzurichten und es dürfen nicht mehr als 3 Essen aufgetragen werden.
  4. Die frühen Suppen oder das Morgenbrot am anderen Tage bei einer Hochzeit sind ganz abzuschaffen. Ausgenommen davon sind die an den Prediger, den Küster und Schuldiener, denen solche Suppen oder das Morgenbrot von alters her vermacht und gegeben worden ist. Sonst hat der Koch einen Hochzeitsgast, er sei wer er wolle, entgegen dieser Verordnung keinem eine frühe Suppe oder ein Morgenbrot zu reichen. Für jedes Gericht hat der Koch Strafe zu zahlen, wie auch jeder Gast, der ein Gericht fordert und sich reichen läßt, unnachlässig Strafe zahlen muß. Sofern der Koch diese Verordnung öfters übertritt, soll ihm danach auf keiner Hochzeit zu kochen verstattet werden.
  5. In jeden Dorfe wird der Bauermeister oder Pfänder darauf beeidigt, daß er beachte, wem dafür ein Essen und ein Stück Broyhan zu geben ist.
    Anmerkung des Gografen:
    Die Bauermeister werden sich schwerlich hierzu verstehen. Es müssen die Leute in den Häusern bestraft werden, die gestatten, daß darin die Suppe gegessen oder gefordert wird
  6. Der Wirt und der Koch haben dafür zu sorgen, daß am 1.Hochzeitstag Punkt 12 Uhr und am anderen Tag Punkt 11 Uhr das Essen angerichtet wird
  7. Braut und Bräutigam und ihre Gäste, die sie zur Trauung begleiten, werden ersucht, Punkt 11 Uhr in der Kirche gegenwärtig zuerscheinen und der priesterlichen Trauung beizuwohnen. der zu spät kommende Teil hat für die Armen des Ortes ein Strafgeld zugeben, das der Küster, ehe die Braut und der Bräutigam aus der Kirche gehen, einzunehemn und zu empfangen hat.
    Anmerkung des Gografen:
    Obzwar man den Armen ein wenig geben sollte, so würden doch viele dies nicht achten. Es wäre deswegen nötig, daß die Vögte die Höhe der Strafe von den Küstern erforschen und zu Strafe setzen, damit sie auch auf dem Landgericht öffentlich gestraft würden.
  8. An verschiedenen Orten ist es übler Brauch geworden, daß mit den jungen Hochzeitern nicht deren Eltern, An- und Blutsverwandte und Freunde, sondern nur das junge Volk, als Knechte und Mägde allein zur Kirche gehen und der Trauung beiwohnen. Es ist zu verordnen, daß zuforderst die Eltern, wenn sie hierfür in der Lage sind, und die Blutsverwandten und dann die jungen Leute und übrigen Hochzeitsgästen mit zur Kirche gehen und der Trauung, Gebete und Gottesdienst in gebührender Andacht, Zucht und Ehrbarkeit gegenwärtig sein sollen.
  9. Es ist eine hochnötige Verordnung: Wenn die Braut oder der Bräutigam übers Feld geholet oder zur Kirche geführet wird, ist am Ende der Hochzeitsfeier das Schießen abzuschaffen und den Hochzeitsgästen zu verbieten.
  10. Auf den Bauernhochzeiten ist das Trompetenblasen zu verbieten, weil sich die Gäste an Trommeln und Fideln genug ergötzen können
  11. Wenn desöfteren auch die Hochzeitsquaserei mit Saufen, Tanzen und dergleichen Üppigkeiten sich über die ganze Nacht bis an den hellen Morgen erstrecket hat, so ist zu verordnen, daß nach 12 Uhr in dem Hochzeitshause zubleiben, zu tanzen oder zu saufen niemanden erlaubt sein soll. Bestrafet wird der Wirt, bei dem die Hochzeit im Haus ist. Er muß um 12 Uhr den Bierzapfen ins Faß schlagen, Feuer und Licht löschen und erhält bei einer Zeitüberschreitung Strafe. Auch der Spielmann, sofern er länger spielt, oder der Hochzeitsgast, der sich noch spielen oder aufwarten lassen will, soll unvermeidlich Strafe zahlen. Damit sich aber mit Unwissenheit iemand entschuldigen möge, sintemal auch in vielen Orten keine Klocken vorhanden, wäre zu verfügen, daß in den kleinen Städten um 11 Uhr der gewöhnliche Wächter dies Stunde in das Hochzeitshaus blasen, auf den Dörfern aber solches von dem Schweinehirten geschehen müsse, damit jedweder sich darnach achten und gegen 12 Uhr Nachts abgeräumt sein könne. Dem Wächter müßte für sein Blasen anstatt Trinkgeld ein halbstübichen Broyhan spendiert werden.
  12. Bei den Verlöbnissen ist gar kein Aufschlag zu machen, nur, daß dieselben vor dem fürstlichen Amte angeredet, geschlossen und beschrieben werden müssen. Sofern einige ortsfremde Verwandte dazu kommen, so ist denselben nicht mehr wie eine Mahlzeit zu spendieren. Bier ist nicht einzulegen, sondern für die Mahlzeit aus dem Krug zu holen.
  13. Bei der veröffentlichten Kindtaufsordnung ist zu wiederholen, daß außer dem, was dem Kinde zugebunde, der Kindbetterin oder ins Haus gegeben, nichts zu spendieren ist. Die Kindtaufe darf nicht länger als 1 Tag andauern. Hierfür sind dem Vollmeier bis 2 Tonnen Broyhan, dem Halbmeier und Höfeling 1 Tonne und dem Kötner und Beibauer 1/2 Tonne zum Ausschenken gestattet.
  14. Bei den Feiern ist von den mitgehenden Kirchgängern den Weibern vomGastgeber nicht mehr als 2 Paaren (?) Butter, Käse, Brot und ein Trunk zu spendieren. Aber über 2 Stunden darf man die Gäste nicht beisammen behalten.
  15. Die Trauermahle sind gäanzlich abzuschaffen, jedoch wenn Ortsfremde geladen werden müssen, ist denselben eine ziemliche Mahlzeit zu gestatten.

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